Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Die im § 308a Abs. 1 EO (Art. III Z 8) festgelegte Frist von drei Monaten beginnt für Forderungen, die vor dem 1. Jänner 1995 gepfändet, überwiesen und fällig wurden, am 1. Jänner 1995 zu laufen.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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