Art. 17 § 2 EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(Anm.: Abs. 1 bis 4 ÜR zu Rechtsvorschriften der Sammelnovelle BGBl. Nr. 135/1983)

(5) Art. V Z 1 lit. c, 2 und 3 sind auf außergerichtliche Aufkündigungen, die am 1. Mai 1983 noch als Exekutionstitel wirksam sind, nicht anzuwenden.

(Anm.: Abs. 6 ÜR zu einer Rechtsvorschrift der Sammelnovelle BGBl. Nr. 135/1983)

In Kraft seit 01.05.1983 bis 31.12.9999
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