§ 204 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Wenn ein Antrag auf Übernahme Bei Versteigerung eines Superädifikats tritt der Liegenschaft (§. 200 Z 1) gestellt wird, istErsteher in das Versteigerungsverfahren, sobald die vom Antragsteller geleistete Sicherheit vom Gerichte für genügend befunden wurde, hinsichtlich der zu übernehmenden Liegenschaft aufzuschiebenbestehende Nutzungsverhältnis ein. Die geleistete Sicherheit verfällt, unbeschadet allerDer Eigentümer kann jedoch das Nutzungsverhältnis aus der genehmigten Übernahme wider den Antragsteller sich ergebenden Ansprüche, zu Gunsten der Vertheilungsmasse, wenn der Antragsteller nach Genehmigung seines Antrages mit der Zahlung des Übernahmspreises und der Kosten säumig wird. In Bezug auf die Hereinbringung des Übernahmspreises sammt Zinsen gelten die Bestimmungen des §. 155 Absatz 2wichtigem Grund kündigen.

(2) Nach Genehmigung der Übernahme und Bezahlung des Übernahmspreises sammt Nebengebüren hat das Gericht das Versteigerungsverfahren einzustellen. Bei Saumsal in der Bezahlung des Übernahmspreises ist das aufgeschobene Versteigerungsverfahren auf Antrag oder von amtswegen wieder aufzunehmen.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.09.2000

(1) Wenn ein Antrag auf Übernahme Bei Versteigerung eines Superädifikats tritt der Liegenschaft (§. 200 Z 1) gestellt wird, istErsteher in das Versteigerungsverfahren, sobald die vom Antragsteller geleistete Sicherheit vom Gerichte für genügend befunden wurde, hinsichtlich der zu übernehmenden Liegenschaft aufzuschiebenbestehende Nutzungsverhältnis ein. Die geleistete Sicherheit verfällt, unbeschadet allerDer Eigentümer kann jedoch das Nutzungsverhältnis aus der genehmigten Übernahme wider den Antragsteller sich ergebenden Ansprüche, zu Gunsten der Vertheilungsmasse, wenn der Antragsteller nach Genehmigung seines Antrages mit der Zahlung des Übernahmspreises und der Kosten säumig wird. In Bezug auf die Hereinbringung des Übernahmspreises sammt Zinsen gelten die Bestimmungen des §. 155 Absatz 2wichtigem Grund kündigen.

(2) Nach Genehmigung der Übernahme und Bezahlung des Übernahmspreises sammt Nebengebüren hat das Gericht das Versteigerungsverfahren einzustellen. Bei Saumsal in der Bezahlung des Übernahmspreises ist das aufgeschobene Versteigerungsverfahren auf Antrag oder von amtswegen wieder aufzunehmen.

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