(1) Wird der Offenlegungspflicht für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1993 hinsichtlich von
1. | Einkünften aus Kapitalvermögen, und zwar von | |||||||||
a) | Kapitalerträgen aus Geldeinlagen bei ausländischen Banken und sonstigen Forderungen gegenüber ausländischen Banken, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt, | |||||||||
b) | Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren, wenn sich die kuponauszahlende Stelle im Ausland befindet, sowie | |||||||||
2. | sonstigem Vermögen (§ 69 des Bewertungsgesetzes 1955), aus dem Kapitalerträge im Sinne der Z 1 fließen, | |||||||||
entsprochen, so tritt für solche Einkünfte und Vermögen die Wirkung der Steueramnestie im Sinne des § 4 ein. |
(2) Wird der Offenlegungspflicht für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für das Kalenderjahr 1994 hinsichtlich von Einkünften aus Kapitalvermögen, und zwar von Kapitalerträgen aus Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auf Gesellschafts- und Genossenschaftsanteile entsprochen, so tritt für solche Einkünfte und Kapitalvermögen die Wirkung der Steueramnestie im Sinne des § 4 Abs. 5 ein.
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