Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsWird der Offenlegungspflicht für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1993 hinsichtlich von
1.Ziffer einsEinkünften aus Kapitalvermögen, und zwar von
a)Litera aKapitalerträgen aus Geldeinlagen bei ausländischen Banken und sonstigen Forderungen gegenüber ausländischen Banken, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt,
b)Litera bKapitalerträgen aus Forderungswertpapieren, wenn sich die kuponauszahlende Stelle im Ausland befindet, sowie
2.Ziffer 2sonstigem Vermögen (§ 69 des Bewertungsgesetzes 1955), aus dem Kapitalerträge im Sinne der Z 1 fließen,sonstigem Vermögen (Paragraph 69, des Bewertungsgesetzes 1955), aus dem Kapitalerträge im Sinne der Ziffer eins, fließen,
entsprochen, so tritt für solche Einkünfte und Vermögen die Wirkung der Steueramnestie im Sinne des § 4 ein.entsprochen, so tritt für solche Einkünfte und Vermögen die Wirkung der Steueramnestie im Sinne des Paragraph 4, ein.
(2)Absatz 2Wird der Offenlegungspflicht für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für das Kalenderjahr 1994 hinsichtlich von Einkünften aus Kapitalvermögen, und zwar von Kapitalerträgen aus Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auf Gesellschafts- und Genossenschaftsanteile entsprochen, so tritt für solche Einkünfte und Kapitalvermögen die Wirkung der Steueramnestie im Sinne des § 4 Abs. 5 ein.Wird der Offenlegungspflicht für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für das Kalenderjahr 1994 hinsichtlich von Einkünften aus Kapitalvermögen, und zwar von Kapitalerträgen aus Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auf Gesellschafts- und Genossenschaftsanteile entsprochen, so tritt für solche Einkünfte und Kapitalvermögen die Wirkung der Steueramnestie im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, ein.
In Kraft seit 01.12.1993 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 EndStG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 EndStG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 EndStG