Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
Paragraph 3,
Von den Maßnahmen im Sinne der §§ 1 und 2 bleiben unberührt: Von den Maßnahmen im Sinne der Paragraphen eins und 2 bleiben unberührt:
1.Ziffer einsDie Besteuerung von Einkünften und Vermögen, die nicht dieser Kapitalertragsteuer unterliegen.
2.Ziffer 2Die Besteuerung von Erwerben von Todes wegen von Vermögen, aus dem keine Kapitalerträge im Sinne des § 1 fließen, sowie von Schenkungen unter Lebenden.Die Besteuerung von Erwerben von Todes wegen von Vermögen, aus dem keine Kapitalerträge im Sinne des Paragraph eins, fließen, sowie von Schenkungen unter Lebenden.
In Kraft seit 13.01.1993 bis 31.12.9999
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