Von den Maßnahmen im Sinne der §§ 1 und 2 bleiben unberührt:
1. | Die Besteuerung von Einkünften und Vermögen, die nicht dieser Kapitalertragsteuer unterliegen. | |||||||||
2. | Die Besteuerung von Erwerben von Todes wegen von Vermögen, aus dem keine Kapitalerträge im Sinne des § 1 fließen, sowie von Schenkungen unter Lebenden. |
0 Kommentare zu § 3 EndStG