§ 4 ElUEPensvNot (Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten) - JUSLINE Österreich
§ 4 ElUEPensvNot
ElUEPensvNot - Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Anforderung und die Übermittlung der Daten sind ab dem 1. Juli 2010 zulässig.
In Kraft seit 22.01.2010 bis 31.12.9999
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