Gesamte Rechtsvorschrift ElUEPensvNot

Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten

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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 ElUEPensvNot


Die Anforderung und die Übermittlung der in § 87a Abs. 1 NVG 1972 genannten Daten hat elektronisch im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erfolgen.

§ 2 ElUEPensvNot


  1. (1)Absatz einsDie Versicherungsanstalt hat die Datenübermittlung einzeln anzufordern. Die jeweilige Anforderung hat die Sozialversicherungsnummer, den Familiennamen und den Zeitraum, für den Daten angefordert werden, zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Bei Übereinstimmung der in der Anforderung angegebenen Sozialversicherungsnummer und der ersten fünf Buchstaben des Familiennamens mit den bei den Abgabenbehörden des Bundes gespeicherten Daten haben die Abgabenbehörden des Bundes die angefragten Daten zu übermitteln. Ist den Abgabenbehörden des Bundes die Übermittlung der angefragten Daten nicht möglich, so haben sie einen Hinweis darauf zu geben, warum die Daten nicht übermittelt werden können.

§ 3 ElUEPensvNot


Zur Übermittlung der angefragten Daten haben sich die Abgabenbehörden des Bundes der BRZ GmbH zu bedienen (§ 2 Abs. 6 Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, in der jeweils geltenden Fassung).

§ 4 ElUEPensvNot


Die Anforderung und die Übermittlung der Daten sind ab dem 1. Juli 2010 zulässig.

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