§ 1 ElUEPensvNot (Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten) - JUSLINE Österreich
§ 1 ElUEPensvNot
ElUEPensvNot - Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Anforderung und die Übermittlung der in § 87a Abs. 1 NVG 1972 genannten Daten hat elektronisch im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erfolgen.
In Kraft seit 22.01.2010 bis 31.12.9999
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