Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Schienen-Control GmbH hat im behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.Die Schienen-Control GmbH hat im behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden.
(2)Absatz 2Zuständig, über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht zu erkennen, ist das Bundesverwaltungsgericht.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2015)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015,)
In Kraft seit 27.11.2015 bis 31.12.9999
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