Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung Zugangsberechtigten, die dies begehren, folgende Leistungen als Mindestzugangspaket zu gewähren:
1.Ziffer einsdie Nutzung der Eisenbahninfrastruktur einschließlich Weichen und Abzweigungen;
2.Ziffer 2die Zugsteuerung einschließlich der Signalisierung, Regelung, Abfertigung und der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen über Zugbewegungen;
3.Ziffer 3die Nutzung vorhandener Versorgungseinrichtungen für Fahrstrom;
4.Ziffer 4Informationen, die zur Durchführung oder zum Betrieb des Eisenbahnverkehrsdienstes, für den Fahrwegkapazität zugewiesen wurde, erforderlich sind.
(2)Absatz 2Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat Zugangsberechtigten das Mindestzugangspaket transparent, angemessen, wirtschaftlich realistisch und ausreichend entbündelt anzubieten, sodass nicht für Leistungen gezahlt werden muss, die nicht benötigt werden.
In Kraft seit 27.11.2015 bis 31.12.9999
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