Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat mit anderen Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen des europäischen Netzwerkes der Infrastrukturbetreiber zusammenzuarbeiten, insbesondere im Hinblick auf
1. | den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Europäischen Union, beinhaltend die Netzplanung, die Finanz- und Investitionsplanung sowie den Bau und die Umrüstung der Fahrwege, | |||||||||
2. | die Förderung der zeitigen und effizienten Einführung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, | |||||||||
3. | den Austausch bewährter Praktiken, | |||||||||
4. | die Überwachung und den Vergleich der Leistung, | |||||||||
5. | den Beitrag zu der Marktüberwachung gemäß Art. 15 der Richtlinie 2012/34/EU, | |||||||||
6. | die Befassung mit grenzüberschreitenden Engpässen und | |||||||||
7. | die Erörterung der Anwendung der Art. 37 und 40 der Richtlinie 2012/34/EU. |
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