Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat mit anderen Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen des europäischen Netzwerkes der Infrastrukturbetreiber zusammenzuarbeiten, insbesondere im Hinblick auf
1.Ziffer einsden Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Europäischen Union, beinhaltend die Netzplanung, die Finanz- und Investitionsplanung sowie den Bau und die Umrüstung der Fahrwege,
2.Ziffer 2die Förderung der zeitigen und effizienten Einführung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums,
3.Ziffer 3den Austausch bewährter Praktiken,
4.Ziffer 4die Überwachung und den Vergleich der Leistung,
5.Ziffer 5den Beitrag zu der Marktüberwachung gemäß Art. 15 der Richtlinie 2012/34/EU,den Beitrag zu der Marktüberwachung gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2012/34/EU,
6.Ziffer 6die Befassung mit grenzüberschreitenden Engpässen und
7.Ziffer 7die Erörterung der Anwendung der Art. 37 und 40 der Richtlinie 2012/34/EU.die Erörterung der Anwendung der Artikel 37, und 40 der Richtlinie 2012/34/EU.
In Kraft seit 31.12.2021 bis 31.12.9999
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