Anspruch auf diskriminierungsfreie Zuweisung von Fahrwegkapazität haben:
1.Ziffer einsZugangsberechtigte;
2.Ziffer 2internationale Gruppierungen von Eisenbahnunternehmen, andere natürliche und juristische Personen, wie beispielsweise Behörden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, Verlader, Spediteure und Unternehmen des kombinierten Verkehrs, die ein gemeinwirtschaftliches oder einzelwirtschaftliches Interesse am Erwerb von Fahrwegkapazität haben.
In Kraft seit 27.11.2015 bis 31.12.9999
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