§ 44 EisbG

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 44.Paragraph 44,

Die Behörde hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines

  1. 1.Ziffer einsdurch verbotswidriges Verhalten oder
  2. 2.Ziffer 2entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß § 42 Abs. 3 oder § 43 Abs. 4entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, oder Paragraph 43, Absatz 4,
herbeigeführten Zustandes anzuordnen.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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