§ 44 EisbG

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999
§ 44.Paragraph 44,

Die BezirksverwaltungsbehördeBehörde hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines

1.

durch verbotswidriges Verhalten oder

2.

entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß § 42 Abs. 3 oder § 43 Abs. 4

herbeigeführten Zustandes anzuordnen.

  1. 1.Ziffer einsdurch verbotswidriges Verhalten oder
  2. 2.Ziffer 2entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß § 42 Abs. 3 oder § 43 Abs. 4entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, oder Paragraph 43, Absatz 4,
herbeigeführten Zustandes anzuordnen.

Stand vor dem 19.07.2024

In Kraft vom 27.07.2006 bis 19.07.2024
§ 44.Paragraph 44,

Die BezirksverwaltungsbehördeBehörde hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines

1.

durch verbotswidriges Verhalten oder

2.

entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß § 42 Abs. 3 oder § 43 Abs. 4

herbeigeführten Zustandes anzuordnen.

  1. 1.Ziffer einsdurch verbotswidriges Verhalten oder
  2. 2.Ziffer 2entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß § 42 Abs. 3 oder § 43 Abs. 4entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, oder Paragraph 43, Absatz 4,
herbeigeführten Zustandes anzuordnen.

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