Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDie Erteilung der Bauartgenehmigung kann bei der Behörde beantragt werden. Dem Antrag ist ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung und Gutachten beizugeben; letztere zum Beweis, ob die eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung oder die zu verändernde eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht.
(2)Absatz 2Die beizugebenden Gutachten dürfen unter Einhaltung der im § 31a Abs. 2 angeführten Voraussetzungen nur erstattet werden von:Die beizugebenden Gutachten dürfen unter Einhaltung der im Paragraph 31 a, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen nur erstattet werden von:
1.Ziffer einsAnstalten des Bundes oder eines Bundeslandes;
2.Ziffer 2akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen oder benannten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
3.Ziffer 3Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnisse;
4.Ziffer 4Technischen Büros-Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Fachgebiete;
5.Ziffer 5natürlichen Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet sind.
(3)Absatz 3Die Behörde kann nach den Erfordernissen des Einzelfalles die Beigabe einer anderen Anzahl an Bauentwurfsausfertigungen oder Ausfertigungen einzelner Bauentwurfsunterlagen festlegen.
In Kraft seit 27.11.2015 bis 31.12.9999
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