§ 33a EisbG

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Erteilung der Bauartgenehmigung kann bei der Behörde beantragt werden. Dem Antrag ist ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung und Gutachten beizugeben; letztere zum Beweis, ob die eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung oder die zu verändernde eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Für das oder die Gutachten gilt die widerlegbare Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit.

(2) Die beizugebenden Gutachten dürfen unter Einhaltung der im § 31a Abs. 2 angeführten Voraussetzungen nur erstattet werden von:

1.

Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes;

2.

akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen oder benannten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;

3.

ZiviltechnikerZiviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnisse;

4.

TechnischeTechnischen Büros-Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Fachgebiete;

5.

natürlichenatürlichen Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet sind.

(3) Die Behörde kann nach den Erfordernissen des Einzelfalles die Beigabe einer anderen Anzahl an Bauentwurfsausfertigungen oder Ausfertigungen einzelner Bauentwurfsunterlagen festlegen.

Stand vor dem 26.11.2015

In Kraft vom 19.06.2013 bis 26.11.2015

(1) Die Erteilung der Bauartgenehmigung kann bei der Behörde beantragt werden. Dem Antrag ist ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung und Gutachten beizugeben; letztere zum Beweis, ob die eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung oder die zu verändernde eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Für das oder die Gutachten gilt die widerlegbare Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit.

(2) Die beizugebenden Gutachten dürfen unter Einhaltung der im § 31a Abs. 2 angeführten Voraussetzungen nur erstattet werden von:

1.

Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes;

2.

akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen oder benannten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;

3.

ZiviltechnikerZiviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnisse;

4.

TechnischeTechnischen Büros-Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Fachgebiete;

5.

natürlichenatürlichen Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet sind.

(3) Die Behörde kann nach den Erfordernissen des Einzelfalles die Beigabe einer anderen Anzahl an Bauentwurfsausfertigungen oder Ausfertigungen einzelner Bauentwurfsunterlagen festlegen.

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