Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Eisenbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1.
Öffentliche Eisenbahnen, und zwar:
a)
Hauptbahnen;
b)
Nebenbahnen:
c)
Straßenbahnen;
2.
Nicht-öffentliche Eisenbahnen, und zwar:
a)
Anschlussbahnen;
b)
Materialbahnen.
In Kraft seit 27.07.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 EisbG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 EisbG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 EisbG