§ 1 EisbG Eisenbahnen

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Eisenbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Öffentliche Eisenbahnen, und zwar:

a)

Hauptbahnen;

b)

Nebenbahnen:

c)

Straßenbahnen;

2.

Nicht-öffentliche Eisenbahnen, und zwar:

a)

Anschlussbahnen;

b)

Materialbahnen.

In Kraft seit 27.07.2006 bis 31.12.9999
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