§ 1 EisbG Eisenbahnen

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2006 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins, (1)

Eisenbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1.Ziffer einsÖffentliche Eisenbahnen, und zwar:
    1. a)Litera aHauptbahnen;
    2. b)Litera bNebenbahnen:
    3. c)Litera cStraßenbahnen;
  2. 2.Ziffer 2Nicht-öffentliche Eisenbahnen, und zwar:
    1. a)Litera aAnschlussbahnen;
    2. b)Litera bMaterialbahnen;.
  1. (2)Absatz 2Eisenbahnen sind weiters
    1. 1.Ziffer einsöffentliche Seilbahnen gemäß § 2 Z 1, 2 und 4 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103/2003 undöffentliche Seilbahnen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,, 2 und 4 des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, und
    2. 2.Ziffer 2Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt-öffentlichem Verkehr gemäß § 2 Z 5 des Seilbahngesetzes 2003.Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt-öffentlichem Verkehr gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, des Seilbahngesetzes 2003.

Stand vor dem 26.07.2006

In Kraft vom 01.05.2004 bis 26.07.2006
§ 1.Paragraph eins, (1)

Eisenbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1.Ziffer einsÖffentliche Eisenbahnen, und zwar:
    1. a)Litera aHauptbahnen;
    2. b)Litera bNebenbahnen:
    3. c)Litera cStraßenbahnen;
  2. 2.Ziffer 2Nicht-öffentliche Eisenbahnen, und zwar:
    1. a)Litera aAnschlussbahnen;
    2. b)Litera bMaterialbahnen;.
  1. (2)Absatz 2Eisenbahnen sind weiters
    1. 1.Ziffer einsöffentliche Seilbahnen gemäß § 2 Z 1, 2 und 4 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103/2003 undöffentliche Seilbahnen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,, 2 und 4 des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, und
    2. 2.Ziffer 2Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt-öffentlichem Verkehr gemäß § 2 Z 5 des Seilbahngesetzes 2003.Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt-öffentlichem Verkehr gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, des Seilbahngesetzes 2003.

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