§ 1 EisbG

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2006 bis 31.12.9999

1. Teil

Begriffsbestimmungen

Eisenbahnen

§ 1. (1) Eisenbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Öffentliche Eisenbahnen, und zwar:

a)

Hauptbahnen;

b)

Nebenbahnen:

c)

Straßenbahnen;

2.

Nicht-öffentliche Eisenbahnen, und zwar:

a)

Anschlussbahnen;

b)

Materialbahnen;.

(2) Eisenbahnen sind weiters

1.

öffentliche Seilbahnen gemäß § 2 Z 1, 2 und 4 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103/2003 und

2.

Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt-öffentlichem Verkehr gemäß § 2 Z 5 des Seilbahngesetzes 2003.

Stand vor dem 26.07.2006

In Kraft vom 01.05.2004 bis 26.07.2006

1. Teil

Begriffsbestimmungen

Eisenbahnen

§ 1. (1) Eisenbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Öffentliche Eisenbahnen, und zwar:

a)

Hauptbahnen;

b)

Nebenbahnen:

c)

Straßenbahnen;

2.

Nicht-öffentliche Eisenbahnen, und zwar:

a)

Anschlussbahnen;

b)

Materialbahnen;.

(2) Eisenbahnen sind weiters

1.

öffentliche Seilbahnen gemäß § 2 Z 1, 2 und 4 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103/2003 und

2.

Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt-öffentlichem Verkehr gemäß § 2 Z 5 des Seilbahngesetzes 2003.

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