§ 5 EAVG 2012

EAVG 2012 - Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Von der Informationspflicht nach § 3 sowie der Vorlage- und Aushändigungspflicht sind folgende Gebäudekategorien ausgenommen:

1.

Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden,

2.

im Verkaufsfall Gebäude, die auf Grund ihres schlechten Erhaltungszustands objektiv abbruchreif sind, sofern in einer allfälligen Anzeige nach § 3 das Gebäude als abbruchreif bezeichnet und im Kaufvertrag davon ausgegangen wird, dass der Käufer das Gebäude binnen dreier Jahre nach Vertragsabschluss abbrechen werde,

3.

Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienste und sonstige religiöse Zwecke genutzt werden,

4.

provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren,

5.

Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der für die Konditionierung des Innenraumklimas erforderlichen Energie durch die im Gebäude entstehende Abwärme aufgebracht wird,

6.

Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benützung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benützung liegt, und

7.

frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern.

In Kraft seit 01.12.2012 bis 31.12.9999
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