§ 1 EAVG 2012

EAVG 2012 - Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Dieses Bundesgesetz regelt die Pflicht des Verkäufers oder Bestandgebers, beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts dem Käufer oder Bestandnehmer einen Energieausweis vorzulegen und auszuhändigen, sowie die Pflicht zur Angabe bestimmter Indikatoren über die energietechnische Qualität des Gebäudes oder Nutzungsobjekts in Anzeigen zur Vorbereitung solcher Rechtsgeschäfte.

In Kraft seit 01.12.2012 bis 31.12.9999
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