Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 3 DVG (Dienstbehörden I. Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1a VBG (Personalstellen), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind die Landespolizeidirektionen. Nachgeordnete Dienststellen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, DVG (Dienstbehörden römisch eins. Instanz) und gemäß Paragraph 2 e, Absatz eins a, VBG (Personalstellen), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind die Landespolizeidirektionen.
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