§ 1 DVPV-Inneres

Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Inneres

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Paragraph eins,

Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 3 DVG (Dienstbehörden I. Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1a VBG (Personalstellen), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind: die Landespolizeidirektionen. Nachgeordnete Dienststellen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, DVG (Dienstbehörden römisch eins. Instanz) und gemäß Paragraph 2 e, Absatz eins a, VBG (Personalstellen), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind: die Landespolizeidirektionen.

  1. 1.Ziffer einsdie Landespolizeidirektionen,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 233/2016)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2016,)
  1. 3.Ziffer 3das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.2018
Paragraph eins,

Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 3 DVG (Dienstbehörden I. Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1a VBG (Personalstellen), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind: die Landespolizeidirektionen. Nachgeordnete Dienststellen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, DVG (Dienstbehörden römisch eins. Instanz) und gemäß Paragraph 2 e, Absatz eins a, VBG (Personalstellen), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind: die Landespolizeidirektionen.

  1. 1.Ziffer einsdie Landespolizeidirektionen,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 233/2016)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2016,)
  1. 3.Ziffer 3das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Grundbuchnummernsuche
JUSLINE Werbung