§ 2 DLG-V

DLG-V - Dienstleistungsgebiete-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Bei der Zuweisung von Zivildienstpflichtigen gemäß § 8 Abs. 1 und 3 ZDG ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Zivildienstpflichtige nach Maßgabe verfügbarer Zivildienstplätze in erster Linie auf den im § 3 Abs. 2 aufgezählten, insbesondere der Zivilen Landesverteidigung und der Sozial- und Behindertenhilfe zuzurechnenden Gebieten eingesetzt werden.

In Kraft seit 20.11.1992 bis 31.12.9999
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