Als weitere Dienstleistungsgebiete, die dem § 3 Abs. 1 ZDG entsprechen und in ihrer Bedeutung den im § 3 Abs. 2 ZDG genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen, werden bestimmt: Als weitere Dienstleistungsgebiete, die dem Paragraph 3, Absatz eins, ZDG entsprechen und in ihrer Bedeutung den im Paragraph 3, Absatz 2, ZDG genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen, werden bestimmt:
Bei der Zuweisung von Zivildienstpflichtigen gemäß § 8 Abs. 1 und 3 ZDG ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Zivildienstpflichtige nach Maßgabe verfügbarer Zivildienstplätze in erster Linie auf den im § 3 Abs. 2 aufgezählten, insbesondere der Zivilen Landesverteidigung und der Sozial- und Behindertenhilfe zuzurechnenden Gebieten eingesetzt werden. Bei der Zuweisung von Zivildienstpflichtigen gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 3 ZDG ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Zivildienstpflichtige nach Maßgabe verfügbarer Zivildienstplätze in erster Linie auf den im Paragraph 3, Absatz 2, aufgezählten, insbesondere der Zivilen Landesverteidigung und der Sozial- und Behindertenhilfe zuzurechnenden Gebieten eingesetzt werden.