Gesamte Rechtsvorschrift DLG-V

Dienstleistungsgebiete-Verordnung

DLG-V
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 DLG-V


Paragraph eins,

Als weitere Dienstleistungsgebiete, die dem § 3 Abs. 1 ZDG entsprechen und in ihrer Bedeutung den im § 3 Abs. 2 ZDG genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen, werden bestimmt: Als weitere Dienstleistungsgebiete, die dem Paragraph 3, Absatz eins, ZDG entsprechen und in ihrer Bedeutung den im Paragraph 3, Absatz 2, ZDG genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen, werden bestimmt:

  1. 1.Ziffer einsTätigkeiten zur Hebung der Verkehrssicherheit und
  2. 2.Ziffer 2Tätigkeiten bei den im Bundesministerium für Inneres für Angelegenheiten des außerordentlichen Zivildienstes zuständigen Organisationseinheiten.

§ 2 DLG-V


Paragraph 2,

Bei der Zuweisung von Zivildienstpflichtigen gemäß § 8 Abs. 1 und 3 ZDG ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Zivildienstpflichtige nach Maßgabe verfügbarer Zivildienstplätze in erster Linie auf den im § 3 Abs. 2 aufgezählten, insbesondere der Zivilen Landesverteidigung und der Sozial- und Behindertenhilfe zuzurechnenden Gebieten eingesetzt werden. Bei der Zuweisung von Zivildienstpflichtigen gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 3 ZDG ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Zivildienstpflichtige nach Maßgabe verfügbarer Zivildienstplätze in erster Linie auf den im Paragraph 3, Absatz 2, aufgezählten, insbesondere der Zivilen Landesverteidigung und der Sozial- und Behindertenhilfe zuzurechnenden Gebieten eingesetzt werden.

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