Als weitere Dienstleistungsgebiete, die dem § 3 Abs. 1 ZDG entsprechen und in ihrer Bedeutung den im § 3 Abs. 2 ZDG genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen, werden bestimmt:
1. | Tätigkeiten zur Hebung der Verkehrssicherheit und | |||||||||
2. | Tätigkeiten bei den im Bundesministerium für Inneres für Angelegenheiten des außerordentlichen Zivildienstes zuständigen Organisationseinheiten. |
Bei der Zuweisung von Zivildienstpflichtigen gemäß § 8 Abs. 1 und 3 ZDG ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Zivildienstpflichtige nach Maßgabe verfügbarer Zivildienstplätze in erster Linie auf den im § 3 Abs. 2 aufgezählten, insbesondere der Zivilen Landesverteidigung und der Sozial- und Behindertenhilfe zuzurechnenden Gebieten eingesetzt werden.
Verordnung des Bundesministers für Inneres über weitere Dienstleistungsgebiete des Zivildienstes (Dienstleistungsgebiete-Verordnung) - DLG-V
StF: BGBl. Nr. 717/1992
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 bis 3, des § 8 Abs. 1 und 3 und des § 9 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 424/1992, wird - hinsichtlich des § 1 im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates - verordnet: