§ 1 DLG-V

DLG-V - Dienstleistungsgebiete-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph eins,

Als weitere Dienstleistungsgebiete, die dem § 3 Abs. 1 ZDG entsprechen und in ihrer Bedeutung den im § 3 Abs. 2 ZDG genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen, werden bestimmt: Als weitere Dienstleistungsgebiete, die dem Paragraph 3, Absatz eins, ZDG entsprechen und in ihrer Bedeutung den im Paragraph 3, Absatz 2, ZDG genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen, werden bestimmt:

  1. 1.Ziffer einsTätigkeiten zur Hebung der Verkehrssicherheit und
  2. 2.Ziffer 2Tätigkeiten bei den im Bundesministerium für Inneres für Angelegenheiten des außerordentlichen Zivildienstes zuständigen Organisationseinheiten.
In Kraft seit 20.11.1992 bis 31.12.9999
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