Als weitere Dienstleistungsgebiete, die dem § 3 Abs. 1 ZDG entsprechen und in ihrer Bedeutung den im § 3 Abs. 2 ZDG genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen, werden bestimmt: Als weitere Dienstleistungsgebiete, die dem Paragraph 3, Absatz eins, ZDG entsprechen und in ihrer Bedeutung den im Paragraph 3, Absatz 2, ZDG genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen, werden bestimmt:
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