§ 5 DAG

DAG - Dienstgeberabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 5.Paragraph 5,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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