§ 1 DAG
- (1)Absatz einsDie Dienstgeber haben für alle bei ihnen nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, beschäftigten Personen eine pauschalierte Abgabe in der Höhe von 19,4% der Beitragsgrundlage nach Abs. 3 zu entrichten (Dienstgeberabgabe), sofern die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen) dieser Personen das Eineinhalbfache des Betrages nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt.Die Dienstgeber haben für alle bei ihnen nach Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, beschäftigten Personen eine pauschalierte Abgabe in der Höhe von 19,4% der Beitragsgrundlage nach Absatz 3, zu entrichten (Dienstgeberabgabe), sofern die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen) dieser Personen das Eineinhalbfache des Betrages nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt.
- (2)Absatz 2Die Dienstgeberabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe, die von den Krankenversicherungsträgern im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben ist. Diese haben dabei die für Verwaltungssachen geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG (Siebenter Teil) anzuwenden.
- (3)Absatz 3Grundlage für die Bemessung der Dienstgeberabgabe ist die Summe der Entgelte (einschließlich der Sonderzahlungen) nach § 49 ASVG, die der Dienstgeber jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Personen zu zahlen hat.Grundlage für die Bemessung der Dienstgeberabgabe ist die Summe der Entgelte (einschließlich der Sonderzahlungen) nach Paragraph 49, ASVG, die der Dienstgeber jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz eins, genannten Personen zu zahlen hat.
- (4)Absatz 4Die Abs. 1 und 2 gelten für Dienstverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Z 5, 17, 21 und 22 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, bei denen die Beitragsgrundlage nach § 19 B-KUVG den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht überschreitet, mit der Maßgabe, dass die pauschalierte Abgabe 19,05% der Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen nach § 19 Abs. 1 und § 21 B-KUVG beträgt.Die Absatz eins und 2 gelten für Dienstverhältnisse nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,, 17, 21 und 22 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, bei denen die Beitragsgrundlage nach Paragraph 19, B-KUVG den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG nicht überschreitet, mit der Maßgabe, dass die pauschalierte Abgabe 19,05% der Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen nach Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 21, B-KUVG beträgt.
§ 2 DAG
(1) Die Dienstgeberabgabe ist jeweils für ein Kalenderjahr im Nachhinein bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu entrichten. Auf die Entrichtung sind die §§ 58, 59 und 64 bis 69 ASVG so anzuwenden, dass an die Stelle der Beiträge die Dienstgeberabgabe und an die Stelle des Beitragsschuldners der Dienstgeberabgabepflichtige tritt.
(2) Die Dienstgeberabgabe ist an jenen Krankenversicherungsträger zu entrichten, bei dem die Meldung der in der Unfallversicherung pflichtversicherten geringfügig Beschäftigten nach § 33 Abs. 2 ASVG zu erstatten ist.
(3) Dienstgeberabgabepflichtigen, die den Meldepflichten nach § 33 Abs. 2 ASVG nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Krankenversicherungsträger einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Dienstgeberabgabe auferlegen (Verspätungszuschlag), wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
§ 3 DAG
- (1)Absatz eins19,9% der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Krankenversicherung der geringfügig beschäftigten Personen und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an die Österreichische Gesundheitskasse zu überweisen; ergibt sich in der Krankenversicherung nach § 26 Abs. 1 Z 4 ASVG die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, so sind diese Erträge von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau direkt einzubehalten. 64,7% der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Pensionsversicherung und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an die Pensionsversicherungsanstalt zu überweisen; ergibt sich nach § 29 Z 2 lit. a ASVG die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau in der Pensionsversicherung, so sind diese Erträge von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau direkt einzubehalten. 14,9% der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Arbeitslosenversicherung der geringfügig beschäftigten Personen und sind an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik abzuführen. 0,5% der Erträge sind als pauschaler Zuschlag zur Arbeitslosenversicherung an den Insolvenzentgeltfonds abzuführen.19,9% der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Krankenversicherung der geringfügig beschäftigten Personen und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an die Österreichische Gesundheitskasse zu überweisen; ergibt sich in der Krankenversicherung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, so sind diese Erträge von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau direkt einzubehalten. 64,7% der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Pensionsversicherung und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an die Pensionsversicherungsanstalt zu überweisen; ergibt sich nach Paragraph 29, Ziffer 2, Litera a, ASVG die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau in der Pensionsversicherung, so sind diese Erträge von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau direkt einzubehalten. 14,9% der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Arbeitslosenversicherung der geringfügig beschäftigten Personen und sind an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik abzuführen. 0,5% der Erträge sind als pauschaler Zuschlag zur Arbeitslosenversicherung an den Insolvenzentgeltfonds abzuführen.
- (2)Absatz 2Die Dienstgeberabgabe nach § 1 Abs. 4 dient der Finanzierung der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung der geringfügig beschäftigten Personen nach dem BDie Dienstgeberabgabe nach Paragraph eins, Absatz 4, dient der Finanzierung der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung der geringfügig beschäftigten Personen nach dem B-KUVG und wird von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau eingehoben. 18,9% der Erträge verbleiben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und 65,9% der Erträge sind an die Pensionsversicherungsanstalt und 15,2% der Erträge an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu überweisen.
§ 4 DAG
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des ASVG und B-KUVG verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 5 DAG
§ 5.Paragraph 5, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.
§ 6 DAG
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 2003 in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 3 zweiter Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 3, zweiter Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
- (3)Absatz 3§ 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
- (4)Absatz 4Die §§ 1 Abs. 4, 3 Abs. 2 sowie § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz 4,, 3 Absatz 2, sowie Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
- (5)Absatz 5§ 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2009 tritt mit rückwirkend mit 1. Juli 2009 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009, tritt mit rückwirkend mit 1. Juli 2009 in Kraft.
- (6)Absatz 6§ 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
- (7)Absatz 7§ 1 Abs. 1 und 4, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und 4, Paragraph 3, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 5, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.