§ 22a BWG Kombinierte Kapitalpufferanforderung

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsStellt das Finanzmarktstabilitätsgremium Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos (§ 2 Z 41) fest, die zu einer Krisensituation mit bedeutenden negativen Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führen können, und beschließt das Finanzmarktstabilitätsgremium eine Empfehlung für nationale Maßnahmen gemäß Art. 458 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, empfiehlt das Finanzmarktstabilitätsgremium der FMA, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.Stellt das Finanzmarktstabilitätsgremium Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos (Paragraph 2, Ziffer 41,) fest, die zu einer Krisensituation mit bedeutenden negativen Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führen können, und beschließt das Finanzmarktstabilitätsgremium eine Empfehlung für nationale Maßnahmen gemäß Artikel 458, Absatz 2, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, empfiehlt das Finanzmarktstabilitätsgremium der FMA, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
  2. (2)Absatz 2Die FMA ist die zuständige Behörde im Sinne des Art. 458 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.Die FMA ist die zuständige Behörde im Sinne des Artikel 458, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
  3. (3)Absatz 3Auf Basis der Empfehlung gemäß Abs. 1 kann die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen systemischen Risikos einholen und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung mit Wirksamkeit für alle oder einen Teil der beaufsichtigten Institute und Unternehmen erlassen, die von folgenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Dauer von bis zu zwei Jahren abweichen kann, um die festgestellten Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos zu vermindern:Auf Basis der Empfehlung gemäß Absatz eins, kann die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen systemischen Risikos einholen und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung mit Wirksamkeit für alle oder einen Teil der beaufsichtigten Institute und Unternehmen erlassen, die von folgenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Dauer von bis zu zwei Jahren abweichen kann, um die festgestellten Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos zu vermindern:
    1. 1.Ziffer einsDen Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Den Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    2. 2.Ziffer 2den Anforderungen für Großkredite gemäß Art. 392, 395 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;den Anforderungen für Großkredite gemäß Artikel 392,, 395 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    3. 3.Ziffer 3den Offenlegungspflichten gemäß Art. 431 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;den Offenlegungspflichten gemäß Artikel 431 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    4. 4.Ziffer 4dem Kapitalerhaltungspuffer gemäß § 23;dem Kapitalerhaltungspuffer gemäß Paragraph 23 ;,
    5. 5.Ziffer 5den Liquiditätsanforderungen gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    6. 6.Ziffer 6den Risikogewichten im Kreditrisiko-Standardansatz und im auf internen Ratings basierenden Ansatz bei Krediten für Wohnimmobilien und gewerbliche Immobilien;
    7. 7.Ziffer 7von Risikogewichten für Forderungen, die von Instituten und Unternehmen untereinander innerhalb des Finanzsektors bestehen.
    Kommt die FMA der Empfehlung gemäß Abs. 1 nicht nach hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.Kommt die FMA der Empfehlung gemäß Absatz eins, nicht nach hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  4. (4)Absatz 4Der Erlass einer Verordnung der FMA gemäß Abs. 3 setzt Folgendes voraus:Der Erlass einer Verordnung der FMA gemäß Absatz 3, setzt Folgendes voraus:
    1. 1.Ziffer einsDas Erbringen der nötigen Nachweise gemäß Art. 458 Abs. 2 lit. a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Gefährdung der Finanzmarktstabilität auf nationaler Ebene einschließlich der gemäß Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen an die Europäischen Kommission, den Rat der Europäischen Union, das Europäische Parlament, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) und;Das Erbringen der nötigen Nachweise gemäß Artikel 458, Absatz 2, Litera a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Gefährdung der Finanzmarktstabilität auf nationaler Ebene einschließlich der gemäß Absatz 2, vorgesehenen Maßnahmen an die Europäischen Kommission, den Rat der Europäischen Union, das Europäische Parlament, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) und;
    2. 2.Ziffer 2den Abschluss der erforderlichen Konsultationen mit der Europäischen Kommission, dem Rat der Europäischen Union, dem Europäischen Parlament, dem ESRB und der EBA, gemäß Art. 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.den Abschluss der erforderlichen Konsultationen mit der Europäischen Kommission, dem Rat der Europäischen Union, dem Europäischen Parlament, dem ESRB und der EBA, gemäß Artikel 458, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
  5. (5)Absatz 5Die FMA überprüft die nach Abs. 3 festgesetzten Maßnahmen vor Ablauf der vorgesehenen Frist gemäß Art. 458 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der nach Abs. 3 vorgesehenen nationalen Maßnahmen weiterhin vor, kann die FMA unter Einhaltung des in Art. 458 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Verfahrens die Verordnung gemäß Abs. 3 erforderlichenfalls überarbeiten und die nationalen Maßnahmen jeweils um ein Jahr verlängern. Die FMA hat vor Verlängerung dieser Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremium einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.Die FMA überprüft die nach Absatz 3, festgesetzten Maßnahmen vor Ablauf der vorgesehenen Frist gemäß Artikel 458, Absatz 9, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der nach Absatz 3, vorgesehenen nationalen Maßnahmen weiterhin vor, kann die FMA unter Einhaltung des in Artikel 458, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Verfahrens die Verordnung gemäß Absatz 3, erforderlichenfalls überarbeiten und die nationalen Maßnahmen jeweils um ein Jahr verlängern. Die FMA hat vor Verlängerung dieser Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremium einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  6. (6)Absatz 6Fasst der Rat der Europäischen Union einen Beschluss innerhalb der in Art. 458 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgegebenen Frist, der den gemäß Abs. 3 verordneten Maßnahmen ganz oder teilweise widerspricht, hat die FMA die Verordnung gemäß Abs. 3 aufzuheben oder entsprechend anzupassen und das Finanzmarktstabilitätsgremium unverzüglich davon zu informieren.Fasst der Rat der Europäischen Union einen Beschluss innerhalb der in Artikel 458, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgegebenen Frist, der den gemäß Absatz 3, verordneten Maßnahmen ganz oder teilweise widerspricht, hat die FMA die Verordnung gemäß Absatz 3, aufzuheben oder entsprechend anzupassen und das Finanzmarktstabilitätsgremium unverzüglich davon zu informieren.
  7. (7)Absatz 7Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 4 bis 6 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen.Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz 4 bis 6 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen.
  8. (8)Absatz 8Die FMA kann die gemäß Art. 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von anderen Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen gemäß Art. 458 Abs. 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Wirkung für Zweigstellen gemäß § 10 mit Sitz im betreffenden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Art. 458 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig oder teilweise anerkennen. Die FMA hat vor der Anerkennung solcher Maßnahmen eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen und eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremium einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.Die FMA kann die gemäß Artikel 458, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von anderen Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen gemäß Artikel 458, Absatz 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Wirkung für Zweigstellen gemäß Paragraph 10, mit Sitz im betreffenden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 458, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig oder teilweise anerkennen. Die FMA hat vor der Anerkennung solcher Maßnahmen eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen und eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremium einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  9. (9)Absatz 9Unabhängig vom Verfahren gemäß Abs. 1 bis 7 kann die FMA nach Erbringen der nötigen Nachweise gemäß Art. 458 Abs. 2 lit. a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und unter Berücksichtigung einer Vorlaufzeit von 6 Monaten per Verordnung für eine Zeitdauer von bis zu zwei Jahren:Unabhängig vom Verfahren gemäß Absatz eins bis 7 kann die FMA nach Erbringen der nötigen Nachweise gemäß Artikel 458, Absatz 2, Litera a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und unter Berücksichtigung einer Vorlaufzeit von 6 Monaten per Verordnung für eine Zeitdauer von bis zu zwei Jahren:
    1. 1.Ziffer einsdie Großkreditobergrenze gemäß Art. 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um bis zu 15 vH absenken unddie Großkreditobergrenze gemäß Artikel 395, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um bis zu 15 vH absenken und
    2. 2.Ziffer 2die Risikogewichte für Wohnimmobilien und gewerbliche Immobilien im Kreditrisiko-Standardansatz sowie im auf internen Ratings basierenden Ansatz um bis zu 25 vH erhöhen,
    wenn diese Maßnahmen geeignet sind, das systemische Risiko zu vermindern. Die FMA hat vor Erlass einer Verordnung gemäß Z 1 und 2 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank und die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.wenn diese Maßnahmen geeignet sind, das systemische Risiko zu vermindern. Die FMA hat vor Erlass einer Verordnung gemäß Ziffer eins und 2 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank und die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
  10. (1)Absatz einsDie kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung ist das gesamte harte Kernkapital, das zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers, gegebenenfalls ergänzt um die Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer, den Systemrisikopuffer, den Puffer für Systemrelevante Institute und den Puffer für Global Systemrelevante Institute erforderlich ist.
  11. (2)Absatz 2Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen dürfen kein hartes Kernkapital, das zur Einhaltung
    1. 1.Ziffer einsder kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Abs. 1 vorgehalten wird, zur Unterlegung einer der Anforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der in § 70b vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung oder der aufsichtlichen Vorgaben gemäß § 70c zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung einsetzen;der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Absatz eins, vorgehalten wird, zur Unterlegung einer der Anforderungen gemäß Artikel 92, Absatz eins, Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der in Paragraph 70 b, vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung oder der aufsichtlichen Vorgaben gemäß Paragraph 70 c, zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung einsetzen;
    2. 2.Ziffer 2eines der Bestandteile der kombinierten Kapitalpufferanforderung vorgehalten wird, zur Unterlegung eines der anderen Bestandteile seiner kombinierten Kapitalpufferanforderung einsetzen oder
    3. 3.Ziffer 3der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Abs. 1 vorgehalten wird, zur Unterlegung der risikobasierten Komponenten der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach den Art. 92a bis 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der §§ 102 und 103 BaSAG einsetzen.der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Absatz eins, vorgehalten wird, zur Unterlegung der risikobasierten Komponenten der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach den Artikel 92 a bis 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Paragraphen 102 und 103 BaSAG einsetzen.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 31.12.2016 bis 28.05.2021
  1. (1)Absatz einsStellt das Finanzmarktstabilitätsgremium Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos (§ 2 Z 41) fest, die zu einer Krisensituation mit bedeutenden negativen Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führen können, und beschließt das Finanzmarktstabilitätsgremium eine Empfehlung für nationale Maßnahmen gemäß Art. 458 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, empfiehlt das Finanzmarktstabilitätsgremium der FMA, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.Stellt das Finanzmarktstabilitätsgremium Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos (Paragraph 2, Ziffer 41,) fest, die zu einer Krisensituation mit bedeutenden negativen Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führen können, und beschließt das Finanzmarktstabilitätsgremium eine Empfehlung für nationale Maßnahmen gemäß Artikel 458, Absatz 2, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, empfiehlt das Finanzmarktstabilitätsgremium der FMA, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
  2. (2)Absatz 2Die FMA ist die zuständige Behörde im Sinne des Art. 458 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.Die FMA ist die zuständige Behörde im Sinne des Artikel 458, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
  3. (3)Absatz 3Auf Basis der Empfehlung gemäß Abs. 1 kann die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen systemischen Risikos einholen und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung mit Wirksamkeit für alle oder einen Teil der beaufsichtigten Institute und Unternehmen erlassen, die von folgenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Dauer von bis zu zwei Jahren abweichen kann, um die festgestellten Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos zu vermindern:Auf Basis der Empfehlung gemäß Absatz eins, kann die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen systemischen Risikos einholen und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung mit Wirksamkeit für alle oder einen Teil der beaufsichtigten Institute und Unternehmen erlassen, die von folgenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Dauer von bis zu zwei Jahren abweichen kann, um die festgestellten Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos zu vermindern:
    1. 1.Ziffer einsDen Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Den Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    2. 2.Ziffer 2den Anforderungen für Großkredite gemäß Art. 392, 395 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;den Anforderungen für Großkredite gemäß Artikel 392,, 395 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    3. 3.Ziffer 3den Offenlegungspflichten gemäß Art. 431 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;den Offenlegungspflichten gemäß Artikel 431 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    4. 4.Ziffer 4dem Kapitalerhaltungspuffer gemäß § 23;dem Kapitalerhaltungspuffer gemäß Paragraph 23 ;,
    5. 5.Ziffer 5den Liquiditätsanforderungen gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    6. 6.Ziffer 6den Risikogewichten im Kreditrisiko-Standardansatz und im auf internen Ratings basierenden Ansatz bei Krediten für Wohnimmobilien und gewerbliche Immobilien;
    7. 7.Ziffer 7von Risikogewichten für Forderungen, die von Instituten und Unternehmen untereinander innerhalb des Finanzsektors bestehen.
    Kommt die FMA der Empfehlung gemäß Abs. 1 nicht nach hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.Kommt die FMA der Empfehlung gemäß Absatz eins, nicht nach hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  4. (4)Absatz 4Der Erlass einer Verordnung der FMA gemäß Abs. 3 setzt Folgendes voraus:Der Erlass einer Verordnung der FMA gemäß Absatz 3, setzt Folgendes voraus:
    1. 1.Ziffer einsDas Erbringen der nötigen Nachweise gemäß Art. 458 Abs. 2 lit. a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Gefährdung der Finanzmarktstabilität auf nationaler Ebene einschließlich der gemäß Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen an die Europäischen Kommission, den Rat der Europäischen Union, das Europäische Parlament, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) und;Das Erbringen der nötigen Nachweise gemäß Artikel 458, Absatz 2, Litera a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Gefährdung der Finanzmarktstabilität auf nationaler Ebene einschließlich der gemäß Absatz 2, vorgesehenen Maßnahmen an die Europäischen Kommission, den Rat der Europäischen Union, das Europäische Parlament, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) und;
    2. 2.Ziffer 2den Abschluss der erforderlichen Konsultationen mit der Europäischen Kommission, dem Rat der Europäischen Union, dem Europäischen Parlament, dem ESRB und der EBA, gemäß Art. 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.den Abschluss der erforderlichen Konsultationen mit der Europäischen Kommission, dem Rat der Europäischen Union, dem Europäischen Parlament, dem ESRB und der EBA, gemäß Artikel 458, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
  5. (5)Absatz 5Die FMA überprüft die nach Abs. 3 festgesetzten Maßnahmen vor Ablauf der vorgesehenen Frist gemäß Art. 458 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der nach Abs. 3 vorgesehenen nationalen Maßnahmen weiterhin vor, kann die FMA unter Einhaltung des in Art. 458 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Verfahrens die Verordnung gemäß Abs. 3 erforderlichenfalls überarbeiten und die nationalen Maßnahmen jeweils um ein Jahr verlängern. Die FMA hat vor Verlängerung dieser Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremium einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.Die FMA überprüft die nach Absatz 3, festgesetzten Maßnahmen vor Ablauf der vorgesehenen Frist gemäß Artikel 458, Absatz 9, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der nach Absatz 3, vorgesehenen nationalen Maßnahmen weiterhin vor, kann die FMA unter Einhaltung des in Artikel 458, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Verfahrens die Verordnung gemäß Absatz 3, erforderlichenfalls überarbeiten und die nationalen Maßnahmen jeweils um ein Jahr verlängern. Die FMA hat vor Verlängerung dieser Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremium einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  6. (6)Absatz 6Fasst der Rat der Europäischen Union einen Beschluss innerhalb der in Art. 458 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgegebenen Frist, der den gemäß Abs. 3 verordneten Maßnahmen ganz oder teilweise widerspricht, hat die FMA die Verordnung gemäß Abs. 3 aufzuheben oder entsprechend anzupassen und das Finanzmarktstabilitätsgremium unverzüglich davon zu informieren.Fasst der Rat der Europäischen Union einen Beschluss innerhalb der in Artikel 458, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgegebenen Frist, der den gemäß Absatz 3, verordneten Maßnahmen ganz oder teilweise widerspricht, hat die FMA die Verordnung gemäß Absatz 3, aufzuheben oder entsprechend anzupassen und das Finanzmarktstabilitätsgremium unverzüglich davon zu informieren.
  7. (7)Absatz 7Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 4 bis 6 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen.Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz 4 bis 6 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen.
  8. (8)Absatz 8Die FMA kann die gemäß Art. 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von anderen Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen gemäß Art. 458 Abs. 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Wirkung für Zweigstellen gemäß § 10 mit Sitz im betreffenden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Art. 458 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig oder teilweise anerkennen. Die FMA hat vor der Anerkennung solcher Maßnahmen eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen und eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremium einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.Die FMA kann die gemäß Artikel 458, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von anderen Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen gemäß Artikel 458, Absatz 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Wirkung für Zweigstellen gemäß Paragraph 10, mit Sitz im betreffenden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 458, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig oder teilweise anerkennen. Die FMA hat vor der Anerkennung solcher Maßnahmen eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen und eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremium einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  9. (9)Absatz 9Unabhängig vom Verfahren gemäß Abs. 1 bis 7 kann die FMA nach Erbringen der nötigen Nachweise gemäß Art. 458 Abs. 2 lit. a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und unter Berücksichtigung einer Vorlaufzeit von 6 Monaten per Verordnung für eine Zeitdauer von bis zu zwei Jahren:Unabhängig vom Verfahren gemäß Absatz eins bis 7 kann die FMA nach Erbringen der nötigen Nachweise gemäß Artikel 458, Absatz 2, Litera a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und unter Berücksichtigung einer Vorlaufzeit von 6 Monaten per Verordnung für eine Zeitdauer von bis zu zwei Jahren:
    1. 1.Ziffer einsdie Großkreditobergrenze gemäß Art. 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um bis zu 15 vH absenken unddie Großkreditobergrenze gemäß Artikel 395, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um bis zu 15 vH absenken und
    2. 2.Ziffer 2die Risikogewichte für Wohnimmobilien und gewerbliche Immobilien im Kreditrisiko-Standardansatz sowie im auf internen Ratings basierenden Ansatz um bis zu 25 vH erhöhen,
    wenn diese Maßnahmen geeignet sind, das systemische Risiko zu vermindern. Die FMA hat vor Erlass einer Verordnung gemäß Z 1 und 2 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank und die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.wenn diese Maßnahmen geeignet sind, das systemische Risiko zu vermindern. Die FMA hat vor Erlass einer Verordnung gemäß Ziffer eins und 2 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank und die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
  10. (1)Absatz einsDie kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung ist das gesamte harte Kernkapital, das zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers, gegebenenfalls ergänzt um die Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer, den Systemrisikopuffer, den Puffer für Systemrelevante Institute und den Puffer für Global Systemrelevante Institute erforderlich ist.
  11. (2)Absatz 2Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen dürfen kein hartes Kernkapital, das zur Einhaltung
    1. 1.Ziffer einsder kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Abs. 1 vorgehalten wird, zur Unterlegung einer der Anforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der in § 70b vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung oder der aufsichtlichen Vorgaben gemäß § 70c zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung einsetzen;der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Absatz eins, vorgehalten wird, zur Unterlegung einer der Anforderungen gemäß Artikel 92, Absatz eins, Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der in Paragraph 70 b, vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung oder der aufsichtlichen Vorgaben gemäß Paragraph 70 c, zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung einsetzen;
    2. 2.Ziffer 2eines der Bestandteile der kombinierten Kapitalpufferanforderung vorgehalten wird, zur Unterlegung eines der anderen Bestandteile seiner kombinierten Kapitalpufferanforderung einsetzen oder
    3. 3.Ziffer 3der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Abs. 1 vorgehalten wird, zur Unterlegung der risikobasierten Komponenten der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach den Art. 92a bis 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der §§ 102 und 103 BaSAG einsetzen.der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Absatz eins, vorgehalten wird, zur Unterlegung der risikobasierten Komponenten der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach den Artikel 92 a bis 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Paragraphen 102 und 103 BaSAG einsetzen.

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