§ 75 BSVG Leistungen

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Als Leistungen der Krankenversicherung sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewähren:

1.

Zur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (§§ 81 und 82);

2.

aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung (§§ 83 bis 87) erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (§ 94), oder Anstaltspflege (§§ 89 bis 93);

3.

aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft:

Mutterschaftsleistungen (§§ 97 und 98).

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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