Als Leistungen der Krankenversicherung sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewähren:
1.Ziffer einsZur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (§§ 81 und 82);Zur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (Paragraphen 81 und 82);
2.Ziffer 2aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung (§§ 83 bis 87), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (§ 94) oder Anstaltspflege (§§ 89 bis 93);aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung (Paragraphen 83 bis 87), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (Paragraph 94,) oder Anstaltspflege (Paragraphen 89 bis 93);
3.Ziffer 3aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: Mutterschaftsleistungen (§§ 97 und 98).aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: Mutterschaftsleistungen (Paragraphen 97 und 98).
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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