§ 75 BSVG Leistungen

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Als Leistungen der Krankenversicherung sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewähren:

1.

Zur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (§§ 81 und 82);

2.

aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung (§§ 83 bis 87) erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (§ 94), oder Anstaltspflege (§§ 89 bis 93);

3.

aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft:

Mutterschaftsleistungen (§§ 97 und 98).

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2009)

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.2021

Als Leistungen der Krankenversicherung sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewähren:

1.

Zur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (§§ 81 und 82);

2.

aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung (§§ 83 bis 87) erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (§ 94), oder Anstaltspflege (§§ 89 bis 93);

3.

aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft:

Mutterschaftsleistungen (§§ 97 und 98).

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2009)

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