§ 75 BSVG Leistungen

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 75.Paragraph 75,

Als Leistungen der Krankenversicherung sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewähren:

  1. 1.Ziffer einsZur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (§§ 81 und 82);Zur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (Paragraphen 81 und 82);
  2. 2.Ziffer 2aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung (§§ 83 bis 87), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (§ 94) oder Anstaltspflege (§§ 89 bis 93);aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung (Paragraphen 83 bis 87), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (Paragraph 94,) oder Anstaltspflege (Paragraphen 89 bis 93);
  3. 3.Ziffer 3aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: Mutterschaftsleistungen (§§ 97 und 98).aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: Mutterschaftsleistungen (Paragraphen 97 und 98).
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2009)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009,)

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.2021
§ 75.Paragraph 75,

Als Leistungen der Krankenversicherung sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewähren:

  1. 1.Ziffer einsZur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (§§ 81 und 82);Zur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (Paragraphen 81 und 82);
  2. 2.Ziffer 2aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung (§§ 83 bis 87), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (§ 94) oder Anstaltspflege (§§ 89 bis 93);aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung (Paragraphen 83 bis 87), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (Paragraph 94,) oder Anstaltspflege (Paragraphen 89 bis 93);
  3. 3.Ziffer 3aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: Mutterschaftsleistungen (§§ 97 und 98).aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: Mutterschaftsleistungen (Paragraphen 97 und 98).
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2009)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009,)

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