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Als Leistungen der Krankenversicherung sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewähren:
1. | Zur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (§§ 81 und 82); | |||||||||
2. | aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung (§§ 83 bis 87) erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (§ 94), oder Anstaltspflege (§§ 89 bis 93); | |||||||||
3. | aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: | |||||||||
Mutterschaftsleistungen (§§ 97 und 98). | ||||||||||
Als Leistungen der Krankenversicherung sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewähren:
1. | Zur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (§§ 81 und 82); | |||||||||
2. | aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung (§§ 83 bis 87) erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (§ 94), oder Anstaltspflege (§§ 89 bis 93); | |||||||||
3. | aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: | |||||||||
Mutterschaftsleistungen (§§ 97 und 98). | ||||||||||