Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles (§§ 148c und 148d) oder um eine Berufskrankheit (§ 148e) handelt.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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