Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Der Versicherungsträger hat dem Beitragsschuldner auf Verlangen schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Rückstände an Beiträgen, Beitragszuschlägen und Nebengebühren aushaften.
In Kraft seit 01.01.1979 bis 31.12.9999
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