Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsDie nach § 2 Abs. 1 vollversicherten Betriebsführerlnnen haben Anspruch auf Gutschrift eines Teiles folgender Beiträge, wenn diese für die im vierten Quartal 2016 nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen zu entrichten sind:Die nach Paragraph 2, Absatz eins, vollversicherten Betriebsführerlnnen haben Anspruch auf Gutschrift eines Teiles folgender Beiträge, wenn diese für die im vierten Quartal 2016 nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen zu entrichten sind:
1.Ziffer einsBeiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einschließlich des Zusatzbeitrages für Angehörige nach § 24b;Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einschließlich des Zusatzbeitrages für Angehörige nach Paragraph 24 b, ;,
2.Ziffer 2Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz;
3.Ziffer 3Beiträge nach dem Betriebshilfegesetz.
(2)Absatz 2Der Anspruch auf Beitragsgutschrift umfasst 53% der im Abs. 1 genannten Beiträge, gilt auch für die persönlich haftenden GesellschafterInnen nach § 2 Abs. 1 Z 1a und besteht auch im Fall einer Beitragsgrundlagenoption nach § 24c.Der Anspruch auf Beitragsgutschrift umfasst 53% der im Absatz eins, genannten Beiträge, gilt auch für die persönlich haftenden GesellschafterInnen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a und besteht auch im Fall einer Beitragsgrundlagenoption nach Paragraph 24 c,
(3)Absatz 3Der Anspruch auf Beitragsgutschrift nach den Abs. 1 und 2 besteht für die für das vierte Quartal 2016 vorzuschreibenden Beiträge nach Abs. 1, die zum 31. Jänner 2017 fällig werden. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf die Höhe der Beitragsgutschrift.Der Anspruch auf Beitragsgutschrift nach den Absatz eins und 2 besteht für die für das vierte Quartal 2016 vorzuschreibenden Beiträge nach Absatz eins,, die zum 31. Jänner 2017 fällig werden. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf die Höhe der Beitragsgutschrift.
(4)Absatz 4Durch die Beitragsgutschrift gelten die im Abs. 1 genannten Beiträge als im Sinne des § 33 entrichtet, und zwar im Ausmaß nach Abs. 2.Durch die Beitragsgutschrift gelten die im Absatz eins, genannten Beiträge als im Sinne des Paragraph 33, entrichtet, und zwar im Ausmaß nach Absatz 2,
(5)Absatz 5Die Gutschrift für die Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung einschließlich der darauf entfallenden Beiträge im Fall einer Beitragsgrundlagenoption nach § 24c erfolgt aus Mitteln der allgemeinen Rücklage der Krankenversicherung.Die Gutschrift für die Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung einschließlich der darauf entfallenden Beiträge im Fall einer Beitragsgrundlagenoption nach Paragraph 24 c, erfolgt aus Mitteln der allgemeinen Rücklage der Krankenversicherung.
In Kraft seit 18.01.2017 bis 31.12.9999
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