§ 357b BSVG Beitragsgutschrift

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Die nach § 2 Abs. 1 vollversicherten Betriebsführerlnnen haben Anspruch auf Gutschrift eines Teiles folgender Beiträge, wenn diese für die im vierten Quartal 2016 nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen zu entrichten sind:

1.

Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einschließlich des Zusatzbeitrages für Angehörige nach § 24b;

2.

Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz;

3.

Beiträge nach dem Betriebshilfegesetz.

(2) Der Anspruch auf Beitragsgutschrift umfasst 53% der im Abs. 1 genannten Beiträge, gilt auch für die persönlich haftenden GesellschafterInnen nach § 2 Abs. 1 Z 1a und besteht auch im Fall einer Beitragsgrundlagenoption nach § 24c.

(3) Der Anspruch auf Beitragsgutschrift nach den Abs. 1 und 2 besteht für die für das vierte Quartal 2016 vorzuschreibenden Beiträge nach Abs. 1, die zum 31. Jänner 2017 fällig werden. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf die Höhe der Beitragsgutschrift.

(4) Durch die Beitragsgutschrift gelten die im Abs. 1 genannten Beiträge als im Sinne des § 33 entrichtet, und zwar im Ausmaß nach Abs. 2.

(5) Die Gutschrift für die Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung einschließlich der darauf entfallenden Beiträge im Fall einer Beitragsgrundlagenoption nach § 24c erfolgt aus Mitteln der allgemeinen Rücklage der Krankenversicherung.

In Kraft seit 18.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 357b BSVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 357b BSVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

13 Entscheidungen zu § 357b BSVG


Entscheidungen zu § 357b BSVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 357b BSVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 357b BSVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BSVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 357a BSVG
§ 36 BSVG