Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsZur Erreichung des im § 150 Abs. 3 angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen nach den §§ 152 bis 154. Der Versicherungsträger gewährt diese Maßnahmen – unbeschadet des § 122 – nach pflichtgemäßem Ermessen.Zur Erreichung des im Paragraph 150, Absatz 3, angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen nach den Paragraphen 152 bis 154. Der Versicherungsträger gewährt diese Maßnahmen – unbeschadet des Paragraph 122, – nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2)Absatz 2Unter Berücksichtigung der Auslastung der eigenen Einrichtungen kann der Versicherungsträger auch Angehörigen (§ 151) eines Versicherten oder eines Pensionisten oder Beziehern von Waisenpensionen (§ 129), die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 152 Abs. 1 Z. 1 und § 154 gewähren; ihre Gewährung ist an die Voraussetzung geknüpft, daß ohne diese Maßnahmen dem Versicherten (Pensionisten) Auslagen erwachsen würden, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigen.Unter Berücksichtigung der Auslastung der eigenen Einrichtungen kann der Versicherungsträger auch Angehörigen (Paragraph 151,) eines Versicherten oder eines Pensionisten oder Beziehern von Waisenpensionen (Paragraph 129,), die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, Maßnahmen der Rehabilitation gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 154, gewähren; ihre Gewährung ist an die Voraussetzung geknüpft, daß ohne diese Maßnahmen dem Versicherten (Pensionisten) Auslagen erwachsen würden, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigen.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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