(1) Durch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation soll der Behinderte in die Lage versetzt werden, seinen früheren oder, wenn dies nicht möglich ist, einen neuen Beruf auszuüben.
(2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen insbesondere:
1. | die berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit und, insoweit der Behinderte in der Ausübung seines Berufes oder eines Berufes, der ihm zugemutet werden kann, wesentlich beeinträchtigt ist, die Ausbildung für einen neuen Beruf. Die berufliche Ausbildung wird solange gewährt, als durch sie die Erreichung des angestrebten Zieles (§ 150 Abs. 3) zu erwarten ist; | |||||||||
2. | die Gewährung von Darlehen und/oder sonstigen Hilfsmaßnahmen zur Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit; | |||||||||
3. | die Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit. |
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