§ 150a BSVG

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Zur Erreichung des im § 150 Abs. 3 angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen gemäßnach den §§ 152 bis 154. Der Versicherungsträger gewährt diese Maßnahmen – unbeschadet des § 122 nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Neigung, Eignung und der bisherigen Tätigkeit des Behinderten, bei den im § 150 Abs. 1 bezeichneten Pensionsbeziehern auch unter Berücksichtigung des Alters, des Zustandes des Leidens oder Gebrechens sowie der Dauer des Pensionsbezuges, sofern und solange die Erreichung dieses Zieles zu erwarten ist. (22. Nov., BGBl. I Nr. 140/1998, Abschn. II Z 28) - 1. 1. 1999.

(2) Unter Berücksichtigung der Auslastung der eigenen Einrichtungen kann der Versicherungsträger auch Angehörigen (§ 151) eines Versicherten oder eines Pensionisten oder Beziehern von Waisenpensionen (§ 129), die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 152 Abs. 1 Z 1 und § 154 gewähren; ihre Gewährung ist an die Voraussetzung geknüpft, daß ohne diese Maßnahmen dem Versicherten (Pensionisten) Auslagen erwachsen würden, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigen. (22. Nov., BGBl. I Nr. 140/1998, Abschn. I Z 51) - 1. 8. 1998.

(22. Nov., BGBl. I Nr. 140/1998, Abschn. II Z 27) - 1. 1. 1999.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2010

(1) Zur Erreichung des im § 150 Abs. 3 angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen gemäßnach den §§ 152 bis 154. Der Versicherungsträger gewährt diese Maßnahmen – unbeschadet des § 122 nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Neigung, Eignung und der bisherigen Tätigkeit des Behinderten, bei den im § 150 Abs. 1 bezeichneten Pensionsbeziehern auch unter Berücksichtigung des Alters, des Zustandes des Leidens oder Gebrechens sowie der Dauer des Pensionsbezuges, sofern und solange die Erreichung dieses Zieles zu erwarten ist. (22. Nov., BGBl. I Nr. 140/1998, Abschn. II Z 28) - 1. 1. 1999.

(2) Unter Berücksichtigung der Auslastung der eigenen Einrichtungen kann der Versicherungsträger auch Angehörigen (§ 151) eines Versicherten oder eines Pensionisten oder Beziehern von Waisenpensionen (§ 129), die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 152 Abs. 1 Z 1 und § 154 gewähren; ihre Gewährung ist an die Voraussetzung geknüpft, daß ohne diese Maßnahmen dem Versicherten (Pensionisten) Auslagen erwachsen würden, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigen. (22. Nov., BGBl. I Nr. 140/1998, Abschn. I Z 51) - 1. 8. 1998.

(22. Nov., BGBl. I Nr. 140/1998, Abschn. II Z 27) - 1. 1. 1999.

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