§ 1 BSG 1999

BSG 1999 - Blutsicherheitsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Gewinnung und Testung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen sowie die damit zusammenhängenden Sicherheitsmaßnahmen, um Spendern und Patienten den bestmöglichen Schutz zu bieten.

(2) Bei der Gewinnung und Testung von menschlichem Blut oder Blutbestandteilen ist der Stand der medizinischen Wissenschaft einzuhalten.

In Kraft seit 31.12.2004 bis 31.12.9999
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