Anl. 7 BRWO1974

Betriebsrats-Wahlordnung 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999
Anlage 7 (Zu § 47 der Vdg.Verordnung)Beispiel

Beispiele für die Berechnung der Stimmgewichtung
in der Zentralbetriebsratswahl

(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt

  1. 1.Ziffer einsDie Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) A beträgt 191, die Zahl der Betriebsratsmandate 5, das ergibt 38 ganze Stimmen pro Mandat.
  2. 2.Ziffer 2Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) B beträgt 642, die Zahl der Betriebsratsmandate 10, das ergibt 64 ganze Stimmen pro Mandat.
  3. 3.Ziffer 3Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) C beträgt 47, die Zahl der Betriebsratsmandate 3, das ergibt 15 ganze Stimmen pro Mandat.

Die kleinste Stimmenzahl, es wird aufdie ein Betriebsratsmitglied aufweist, ist 15. Daher beträgt das BGBl. Nr. 319/1974 verwiesenStimmgewicht aller gleichgewichtigen Stimmzettel 15 – 1 = 14.)Anmerkung, Anlage wird nicht dargestellt, es wird auf das Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1974, verwiesen.)

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 01.07.1974 bis 30.04.2012
Anlage 7 (Zu § 47 der Vdg.Verordnung)Beispiel

Beispiele für die Berechnung der Stimmgewichtung
in der Zentralbetriebsratswahl

(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt

  1. 1.Ziffer einsDie Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) A beträgt 191, die Zahl der Betriebsratsmandate 5, das ergibt 38 ganze Stimmen pro Mandat.
  2. 2.Ziffer 2Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) B beträgt 642, die Zahl der Betriebsratsmandate 10, das ergibt 64 ganze Stimmen pro Mandat.
  3. 3.Ziffer 3Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) C beträgt 47, die Zahl der Betriebsratsmandate 3, das ergibt 15 ganze Stimmen pro Mandat.

Die kleinste Stimmenzahl, es wird aufdie ein Betriebsratsmitglied aufweist, ist 15. Daher beträgt das BGBl. Nr. 319/1974 verwiesenStimmgewicht aller gleichgewichtigen Stimmzettel 15 – 1 = 14.)Anmerkung, Anlage wird nicht dargestellt, es wird auf das Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1974, verwiesen.)

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