(1) Die Tragfähigkeit des Oberseiles muß beim Auflegen, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird, im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung wenigstens folgende Sicherheiten aufweisen:
a) | bei Seilfahrt ............. S = 9,5 - 0,001 T und | |||||||||
b) | bei Güterförderung S = 7,2 - 0,0005 T, | |||||||||
wobei T den Abstand zwischen Seilscheibe (Seilträger) und tiefster Stellung des Fördergestelles, Fördergefäßes oder Gegengewichtes in Metern bedeutet. Die Sicherheiten dürfen während der Benützung des Seiles zur Seilfahrt unter Berücksichtigung aller schwächenden Faktoren nicht mehr als 15 v. H. unter die bei der Auflage vorhandenen Werte absinken. |
(2) Bei Schrägschächten und Schrägaufzügen geringer Neigung sind für die Lastannahme zur Berechnung der Seilsicherheit neben der statischen Höchstbelastung auch die Massenbeschleunigungskräfte zu berücksichtigen.
(3) Bei Seilfahrtanlagen mit Mehrseilförderung ist die Tragfähigkeit der Oberseile im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung unter Berücksichtigung der Art der Anlage und des Seilausgleiches sowie der Beanspruchung der Seile von der Berghauptmannschaft festzusetzen.
(4) Beim Schachtabteufen muß die Tragfähigkeit des Oberseiles beim Auflegen im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung wenigstens eine Sicherheit S = 9,5 - 0,001 T aufweisen. Die Sicherheit darf während der Benützung des Seiles nicht mehr als 15 v. H. unter den bei der Auflage vorhandenen Wert absinken.
(5) Die Tragfähigkeit des Oberseiles ergibt sich aus der ermittelten Bruchlast aller Einzeldrähte unter Abzug der Bruchlast der Drähte unter 1 mm Nenndurchmesser und jener Drähte, die den Anforderungen des § 45 Abs. 5 bis 7 nicht genügen, sowie unter Berücksichtigung allfälliger sonstiger Schwächungen des Seiles.
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