§ 41 BPSfVO

BPSfVO - Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Bei Seilfahrtanlagen mit mehr als 2 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit muß sowohl die Fahrbremse als auch die Sicherheitsbremse imstande sein, die größte bei der Seilfahrt vorkommende Überlast der einen Förderseite gegenüber der anderen mit wenigstens dreifacher statischer Sicherheit zu halten. Bei Seilfahrtanlagen mit einer zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit bis 2 m/s genügt die zweifache statische Sicherheit. Bei Güterförderung muß die größte Überlast in Seilfahrtanlagen mit mehr als 4 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit mit wenigstens dreifacher, bei Geschwindigkeiten von mehr als 2 m/s bis 4 m/s mit wenigstens zweifacher und bei Geschwindigkeiten bis 2 m/s mit wenigstens eineinhalbfacher statischer Sicherheit gehalten werden können.

(2) Bei zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten über 4 m/s muß unter den in Abs. 1 genannten Belastungsverhältnissen die Fahrbremse eine Verzögerung von wenigstens 2 m/s2 und die Sicherheitsbremse eine solche von wenigstens 1.2 m/s2 gewährleisten.

(3) Sofern bei Treibscheibenfördermaschinen mit mehr als 4 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit bei der Güterförderung mit der in Abs. 1 geforderten statischen Sicherheit der Sicherheitsbremse die rechnerische Seilrutschgrenze überschritten würde, muß diese Sicherheit bei der Güterförderung kleiner als der in Abs. 1 genannte Wert, mindestens aber zweifach sein. Die durch die Sicherheitsbremse bewirkte Verzögerung darf nicht größer und höchstens 10 v. H. geringer sein als jene, bei der sich rechnerisch Seilrutsch ergeben würde.

(4) Bei Verstecktrommeln und Versteckbobinen muß die auf beide Seilträger wirkende Bremse jede Trommel oder Bobine mit wenigstens eineinhalbfacher statischer Sicherheit festhalten, wenn das leere Fördergestell, Fördergefäß oder das Gegengewicht in der tiefsten Stellung steht. Dies gilt auch für Bremsen, die nur zum Verstecken dienen.

(5) Die mechanische Festigkeit des Bremsgestänges muß für die größte im Betrieb auftretende Bremskraft jeder Bremse eine wenigstens fünffache Sicherheit aufweisen. Wenn die Summe der Bremskräfte mehrerer Bremsen ausgenützt werden kann, muß das Bremsgestänge hiefür außerdem eine wenigstens dreifache Sicherheit gewährleisten. Für die Ankerschrauben der Bremsbackenträgerlager ist wenigstens eine siebeneinhalbfache Sicherheit, bei Ausnützung der Bremskräfte mehrerer Bremsen für diese Belastung außerdem eine viereinhalbfache Sicherheit erforderlich.

(6) Bei Treibscheibenfördermaschinen darf das Verhältnis der Seilzugkräfte an der Treibscheibe den Wert 0.8 eµα bei der größten vorkommenden Überlast nicht überschreiten. Hiebei darf der Berechnung keine höhere Reibungszahl µ als 0.25 zugrunde gelegt werden.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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