§ 38 BPSfVO Bremsen

BPSfVO - Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Fördermaschine muß mit einer Fahrbremse versehen sein, die sich, sofern kein Fahrtregler oder Sicherheitsapparat vorhanden ist, beim Loslassen des Bedienungshebels selbsttätig schließt.

(2) Bei Fördermaschinen mit einer zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit von mehr als 2 m/s muß die Fahrbremse regelbar sein. Wird die Bremse mit Druckluft, Dampf oder hydraulisch betrieben und von Hand aus betätigt, hat die Regelung so zu erfolgen, daß bei gleicher Bremshebelauslage stets der gleiche Bremsdruck wirkt. Die Bremse muß mit einem geeichten Druckmesser ausgerüstet sein, der den jeweiligen Druck im Fahrbremszylinder anzeigt.

(3) Für regelbare Fahrbremsen muß ein Nachweis der Bewährung vorliegen.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 BPSfVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 BPSfVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 BPSfVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 BPSfVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 BPSfVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BPSfVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 37 BPSfVO
§ 39 BPSfVO