§ 7 BoMaVO

BoMaVO - Bodenmarkierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Wenn neben einer Sperrlinie eine Leitlinie angeordnet ist, sind diese Linien mit den gleichen Strich- und Zwischenraumbreiten wie die doppelten Sperrlinien (§ 6 Abs. 2) auszuführen. Die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung einer neben einer Sperrlinie angebrachten Leitlinie hat je 3 m zu betragen. In Ortsgebieten kann dieses Maß, wenn es die örtlichen Gegebenheiten oder die Verkehrsverhältnisse erfordern, auf je 1,5 m herabgesetzt werden.

In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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