Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDiese Verordnung findet auf alle Bodenmarkierungen Anwendung, die der Straßenerhalter nach Maßgabe der Bestimmungen des § 98 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, ohne behördlichen Auftrag anbringen kann oder auf behördlichen Auftrag anzubringen hat.Diese Verordnung findet auf alle Bodenmarkierungen Anwendung, die der Straßenerhalter nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 98, Absatz 3, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 19. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,, ohne behördlichen Auftrag anbringen kann oder auf behördlichen Auftrag anzubringen hat.
(2)Absatz 2Auf Symbole, die nicht nach den folgenden Bestimmungen zur Markierung von Straßen vorgesehen sind, wie etwa die Darstellung von Straßenverkehrszeichen, sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 und § 3 Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden.Auf Symbole, die nicht nach den folgenden Bestimmungen zur Markierung von Straßen vorgesehen sind, wie etwa die Darstellung von Straßenverkehrszeichen, sind die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins und 2 und Paragraph 3, Absatz eins und 2 nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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