(1) An Hindernissen auf der Fahrbahn ist der Verkehr, wenn die örtlichen Gegebenheiten keine andere Regelung erfordern, entweder durch eine Sperrlinie in einem Mindestabstand von 15 cm vom Hindernis oder durch eine den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Sperrfläche (§ 21) vorbeizuleiten. Die Abweichung der Sperrlinie von der vorherigen Richtung darf auf Freilandstraßen höchstens 1 : 10 betragen; in Ortsgebieten ist die Richtungsänderung den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Der Sperrlinie und der Sperrfläche sind, bezogen auf die Verkehrsrichtung, für die sie gelten, Sperrlinien in einer § 9 Abs. 2 entsprechenden Länge voranzusetzen. Zur Trennung von Fahrstreifen mit entgegengesetzter Fahrtrichtung sind im Bereich des Hindernisses Sperrlinien anzubringen.
(2) An Hindernissen am Fahrbahnrand ist der Verkehr, wenn die örtlichen Gegebenheiten keine andere Regelung erfordern, entweder durch eine Randlinie in einem Mindestabstand von 15 cm vom Hindernis oder durch eine den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Sperrfläche (§ 21) vorbeizuleiten. Die Abweichung der Randlinie von der vorherigen Richtung darf höchstens 1 : 10 betragen.
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