§ 3 BO für Wien

BO für Wien - Bauordnung für Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Fachbeirat für Stadtplanung, Stadtgestaltung und Welterbe besteht aus zwölf Fachleuten für folgende Bereiche
    1. a)Litera aArchitektur (drei Personen, von der zumindest eine Person eine Ziviltechnikerprüfung abgelegt haben muss);
    2. b)Litera bWelterbe und Bauen im historischen Bestand;
    3. c)Litera cRaumplanung;
    4. d)Litera dDenkmalwesen;
    5. e)Litera eLandschaftsarchitektur;
    6. f)Litera fStadtökologie und Klimawandelanpassung;
    7. g)Litera gVerkehrswesen;
    8. h)Litera hSozialwesen;
    9. i)Litera iWirtschaftsstandort;
    10. j)Litera jKlimaschutz und Energiewesen.
  2. (2)Absatz 2Sämtliche Mitglieder werden von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister auf drei Jahre bestellt; ihr Amt dauert bis zur Amtsübernahme einer bestellten Nachfolgerin oder eines bestellten Nachfolgers. Scheidet ein Mitglied aus, ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied für die restliche Funktionsperiode zu bestellen. Bei der Bestellung ist der Wechsel jeweils von mindestens einem Drittel der Mitglieder vorzusehen.
  3. (2a)Absatz 2 aEin Dreiervorschlag hinsichtlich der zu bestellenden Fachleute kann innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist von folgenden Einrichtungen erstattet werden:
    1. a)Litera ader Fakultät für Raumplanung und Architektur der Technischen Universität Wien gemeinsam mit dem Institut für Architektur der Universität für angewandte Kunst Wien und dem Institut für Architektur an der Akademie der bildenden Künste in Wien für eine Person im Bereich Architektur,
    2. b)Litera bder Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland für eine Person im Bereich Architektur,
    3. c)Litera cder Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland für den Bereich Landschaftsarchitektur,
    4. d)Litera dder oder dem für Kunst und Kultur zuständigen Bundesministerin oder Bundesminister für den Bereich Welterbe und Bauen im historischen Bestand,
    5. e)Litera edem Bundesdenkmalamt für den Bereich Denkmalwesen,
    6. f)Litera fder Universität für Bodenkultur gemeinsam mit der Universität Wien für den Bereich Stadtökologie und Klimawandelanpassung,
    7. g)Litera gder Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien für den Bereich Sozialwesen,
    8. h)Litera hder Wirtschaftskammer Wien für den Bereich Wirtschaftsstandort und
    9. i)Litera ider Fachhochschule Technikum Wien für den Bereich Klimaschutz und Energiewesen.
  4. (3)Absatz 3Die Mitglieder dürfen in der Gemeindeverwaltung weder ein besoldetes Amt bekleiden noch einem Vertretungskörper angehören; sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  5. (4)Absatz 4Der Fachbeirat hat das Recht, in begründeten Fällen externe Fachleute heranzuziehen.
In Kraft seit 14.12.2023 bis 31.12.9999
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