§ 4 BO für Wien Inhalt der Flächenwidmungspläne

BO für Wien - Bauordnung für Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Flächenwidmungspläne haben in großen Zügen darzustellen, nach welchen Grundsätzen der geordnete Ausbau der Stadt vor sich gehen soll und die Bebauungspläne (§ 5 Abs. 1) zu verfassen sind; die Flächenwidmungspläne begründen unmittelbar weder Rechte noch Verpflichtungen.Die Flächenwidmungspläne haben in großen Zügen darzustellen, nach welchen Grundsätzen der geordnete Ausbau der Stadt vor sich gehen soll und die Bebauungspläne (Paragraph 5, Absatz eins,) zu verfassen sind; die Flächenwidmungspläne begründen unmittelbar weder Rechte noch Verpflichtungen.
  2. (2)Absatz 2In den Flächenwidmungsplänen können folgende Widmungen der Grundflächen ausgewiesen werden:
    1. A.AGrünland:
      1. a)Litera aländliche Gebiete;
      2. b)Litera bErholungsgebiete, und zwar:
    2. 1.Ziffer einsParkanlagen,
    3. 2.Ziffer 2Kleingartengebiete,
    4. 3.Ziffer 3Kleingartengebiete für ganzjähriges Wohnen,
    5. 4.Ziffer 4Sport- und Spielplätze,
    6. 5.Ziffer 5Freibäder,
    7. 6.Ziffer 6Grundflächen für Badehütten,
    8. 7.Ziffer 7sonstige für die Volksgesundheit und Erholung der Bevölkerung notwendige Grundflächen;
      1. c)Litera cSchutzgebiete, und zwar:
    9. 1.Ziffer einsder Wald- und Wiesengürtel, in dem örtlich begrenzte Teile ausgewiesen werden können, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind,
    10. 2.Ziffer 2Parkschutzgebiete;
      1. d)Litera dFriedhöfe;
      2. e)Litera eSondernutzungsgebiete für das Anlegen von Steinbrüchen, Schotter-, Sand-, Lehm- und Tongruben sowie anderen Anlagen zur Ausbeutung des Untergrundes, auch unter gleichzeitiger Festsetzung einer endgültigen Widmung der Widmungskategorie Grünland für die endgültige Nutzung der Grundflächen.
    11. B.BVerkehrsbänder:Als Verkehrsbänder können Straßenzüge und Verkehrswege von übergeordneter Bedeutung ausgewiesen werden; als solche können auch die durch Akte der Vollziehung des Bundes auf dem Gebiet des Verkehrswesens (Art. 10 Abs. 1 Z. 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes) in Anspruch genommene Grundflächen ausgewiesen werden.Als Verkehrsbänder können Straßenzüge und Verkehrswege von übergeordneter Bedeutung ausgewiesen werden; als solche können auch die durch Akte der Vollziehung des Bundes auf dem Gebiet des Verkehrswesens (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, des Bundes-Verfassungsgesetzes) in Anspruch genommene Grundflächen ausgewiesen werden.
    12. C.CBauland:
      1. a)Litera aWohngebiete, in denen örtlich begrenzte Teile zusätzlich als Geschäftsviertel oder Gebiete für geförderten Wohnbau ausgewiesen werden können;
      2. b)Litera bGartensiedlungsgebiete, in denen örtlich begrenzte Teile zusätzlich für Gemeinschaftsanlagen, die wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen, gesundheitlichen und sportlichen Zwecken dienen, ausgewiesen werden können;
      3. c)Litera cgemischte Baugebiete, in denen örtlich begrenzte Teile zusätzlich als Geschäftsviertel, Gebiete für geförderten Wohnbau oder Betriebsbaugebiete oder in der Nähe von Friedhöfen aus Gründen des örtlichen Stadtbildes als Gebiete für friedhofsbezogene Nutzungen ausgewiesen werden können;
      4. d)Litera dIndustriegebiete, in denen örtlich begrenzte Teile zusätzlich bestimmten Industriezweigen oder bestimmten industriellen Verwendungs- bzw. Nutzungsarten vorbehalten oder von solchen ausgenommen werden können sowie örtlich begrenzte Teile festgelegt werden können, in denen Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates fallen, zulässig sind.Beschränkungen nach lit. d dürfen nur festgesetzt werden, wenn es aus städtebaulichen, volkswirtschaftlichen, gesundheitlichen oder Verkehrsrücksichten notwendig ist.Beschränkungen nach Litera d, dürfen nur festgesetzt werden, wenn es aus städtebaulichen, volkswirtschaftlichen, gesundheitlichen oder Verkehrsrücksichten notwendig ist.
    13. D.DSondergebiete:
      1. a)Litera aAusstellungsgelände;
      2. b)Litera bGrundflächen für Klär- und Rückstauanlagen;
      3. c)Litera cGrundflächen für Wasserbehälter;
      4. d)Litera dFreistreifen;
      5. e)Litera eZeltplätze;
      6. f)Litera fLagerplätze und Ländeflächen, in denen örtlich begrenzte Teile zusätzlich bestimmten Lagerungen vorbehalten oder von solchen ausgenommen werden können;
      7. g)Litera gGebiete, in denen Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Amtsblatt der EU Nr. L 197 vom 24. Juli 2012 S. 1, fallen, zulässig sind;Gebiete, in denen Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Amtsblatt der EU Nr. L 197 vom 24. Juli 2012 Sitzung 1, fallen, zulässig sind;
      8. h)Litera hsonstige Grundflächen für die Errichtung bestimmter, nicht unter eine andere Widmung fallender Gebäude beziehungsweise für nicht unter eine andere Widmung fallende Nutzungen.
  3. (3)Absatz 3Die Flächenwidmungspläne können für verschiedene übereinanderliegende Räume desselben Plangebietes gesonderte Widmungen ausweisen.
  4. (4)Absatz 4Die Flächenwidmungspläne können die Widmung Bauland befristet ausweisen, wenn dies der Erreichung der gesetzlichen Ziele der Stadtplanung (§ 1 Abs. 2) dient.Die Flächenwidmungspläne können die Widmung Bauland befristet ausweisen, wenn dies der Erreichung der gesetzlichen Ziele der Stadtplanung (Paragraph eins, Absatz 2,) dient.
In Kraft seit 21.03.2019 bis 31.12.9999
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