Der Direktor des Bundeskriminalamtes ist zu hören:
1. | in Angelegenheiten des kriminaltechnischen und erkennungsdienstlichen Sachaufwandes, die für die Besorgung des kriminalpolizeilichen Exekutivdienstes von grundsätzlicher Bedeutung sind, | |||||||||
2. | in grundsätzlichen, die Organisation und Führung der Kriminalpolizei betreffenden Angelegenheiten. |
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