Der Direktor des Bundeskriminalamtes ist zu hören:
1.Ziffer einsin Angelegenheiten des kriminaltechnischen und erkennungsdienstlichen Sachaufwandes, die für die Besorgung des kriminalpolizeilichen Exekutivdienstes von grundsätzlicher Bedeutung sind,
2.Ziffer 2in grundsätzlichen, die Organisation und Führung der Kriminalpolizei betreffenden Angelegenheiten.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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