Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas Bundeskriminalamt führt zur Erfüllung der dem Bundesminister für Inneres übertragenen Aufgaben der internationalen polizeilichen Kooperation das Nationale Zentralbüro der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation – INTERPOL, die Nationale Europol-Stelle und das Sirene Büro.
(2)Absatz 2Das Bundeskriminalamt erfüllt für den Bundesminister für Inneres folgende zentrale Aufgaben:
1.Ziffer einsdurch die Geldwäschemeldestelle die Entgegennahme und Analyse von Meldungen über verdächtige Transaktionen und sonstigen Informationen, die im Hinblick auf Geldwäscherei, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung relevant sind, sowie die Weiterleitung des Analyseergebnisses und zusätzlicher relevanter Informationen an inländische Behörden oder Stellen, soweit dies erforderlich ist zur Bekämpfung von
a)Litera aGeldwäscherei, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung oder
b)Litera bsonstigen Straftaten im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates, ABl. L 135 vom 24.05.2016 S. 53, und ein begründetes Ersuchen nationaler Behörden oder Stellen vorliegt,sonstigen Straftaten im Sinne des Anhangs römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates, ABl. L 135 vom 24.05.2016 Sitzung 53, und ein begründetes Ersuchen nationaler Behörden oder Stellen vorliegt,
2.Ziffer 2durch die Geldwäschemeldestelle die Durchführung des erforderlichen internationalen Schriftverkehrs nach Maßgabe der §§ 8 ff Polizeikooperationsgesetz – PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997, insbesondere den Informationsaustausch mit Europol und ausländischen Behörden, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung obliegt,durch die Geldwäschemeldestelle die Durchführung des erforderlichen internationalen Schriftverkehrs nach Maßgabe der Paragraphen 8, ff Polizeikooperationsgesetz – PolKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,, insbesondere den Informationsaustausch mit Europol und ausländischen Behörden, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung obliegt,
3.Ziffer 3die Durchführung zentraler, sicherheitsbehördlicher Maßnahmen nach dem Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, im Bereich der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen. Dies betrifft insbesondere die Entgegennahme von Meldungen nach § 23 Abs. 3 Z 4 und § 23 Abs. 4 Z 4 SMG sowie die Erstattung von Meldungen gemäß § 24a Abs. 1 Z 1 und § 24c Abs. 1 Z 1 SMG unddie Durchführung zentraler, sicherheitsbehördlicher Maßnahmen nach dem Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, im Bereich der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen. Dies betrifft insbesondere die Entgegennahme von Meldungen nach Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 4, SMG sowie die Erstattung von Meldungen gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 24 c, Absatz eins, Ziffer eins, SMG und
4.Ziffer 4durch die Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen die Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung von Meldungen nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 1.durch die Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen die Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung von Meldungen nach Artikel 9, der Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 Sitzung 1.
(2a)Absatz 2 aAnalyseergebnisse und Informationen, die gemäß Abs. 2 Z 1 durch die Geldwäschemeldestelle weitergeleitet wurden, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Geldwäschemeldestelle zu anderen als den der Weiterleitung zugrundeliegenden Zwecken verarbeitet werden.Analyseergebnisse und Informationen, die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, durch die Geldwäschemeldestelle weitergeleitet wurden, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Geldwäschemeldestelle zu anderen als den der Weiterleitung zugrundeliegenden Zwecken verarbeitet werden.
(3)Absatz 3Sofern sich der Bundesminister für Inneres Angelegenheiten der Sicherheits- oder Kriminalpolizei vorbehält, obliegt deren Besorgung dem Bundeskriminalamt, es sei denn, der Bundesminister für Inneres betraut in der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres eine andere Organisationseinheit mit deren Wahrnehmung.
In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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