Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAn der Spitze des Bundeskriminalamtes steht der Direktor.
(2)Absatz 2Der Direktor bestimmt unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung die organisatorische Gliederung des Bundeskriminalamtes.
(3)Absatz 3Der Direktor hat im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die dem Bundeskriminalamt gemäß § 4 und sonst nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres übertragenen Angelegenheiten auf die Organisationseinheiten des Bundeskriminalamtes aufzuteilen (Geschäftseinteilung).Der Direktor hat im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die dem Bundeskriminalamt gemäß Paragraph 4 und sonst nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres übertragenen Angelegenheiten auf die Organisationseinheiten des Bundeskriminalamtes aufzuteilen (Geschäftseinteilung).
(4)Absatz 4Auf Grund der Geschäftseinteilung kann niemand ein Recht geltend machen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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