Art. 1 § 4 BherVO

BherVO - Bauherrenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Im Falle einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit können Aufwendungen nur von jenen Steuerpflichtigen gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 bis 4 EStG 1972 bzw. gemäß § 28 Abs. 2 und 3 EStG 1988 abgesetzt werden, die die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 erfüllen.

In Kraft seit 23.06.1990 bis 31.12.9999
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